Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Datenschutz Hochzeitsfotografie

Leistungen der Fotografin

a) Bei fotografischen Begleitungen werden dem Brautpaar mindestens 50 Bilder die Stunde in einer geschützten Online-Galerie zur Verfügung gestellt. Am Hochzeitstag selbst können ohne Weiteres noch zusätzliche Stunden dazugebucht werden. Hierbei reicht eine mündliche Zusage von Seiten des Brautpaares aus.

b) Die Fotos unterliegen stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der Fotografin. Die Fotografin ist hinsichtlich der Bildauffassung, der technischen und künstlerischen Gestaltung, der Verwendung von optischen und technischen Mitteln und in der Auswahl der Motive frei.

c) Die Fotografin ist stets bemüht, alle anwesenden Gäste zu fotografieren, dies kann aber nicht garantiert werden.

d) Bei Fertigung der Aufnahmen beachtet die Fotografin das Hausrecht des jeweiligen Veranstaltungsortes.

e) Die Fotografin übernimmt die Basisoptimierung sämtlicher Digitaldaten: Beschnitt, Kontraste, Weissabgleich, individuelle Nachbearbeitung und Auswahl der Fotografien.

f) Die Mindestanzahl der Fotografien ergibt sich aus dem Angebot.

g) Die Fotografin stellt die ausgewählten Bilder für das Brautpaar innerhalb von acht Wochen nach der Hochzeit in einer privaten und nur für das Brautpaar zugänglichen Online-Galerie zur Verfügung. Das Brautpaar hat somit die Möglichkeit die Bilder vorab zu sichten und ihren Gästen über einen Link weiterzuleiten. Die Bilder werden ausschliesslich im JPEG-Format und in höchstmöglicher Auflösung bereitgestellt. Die Übergabe unbearbeiteter digitaler Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen.

h) Die Fotografin wird die Bilddateien bis zum ersten Jahrestag des Brautpaares sicher verwahren.

Mitwirkungsleistungen Brautpaar

a) Das Brautpaar macht die Fotografin nicht für Bildaufnahmen verantwortlich, die durch fremde Blitzsysteme anderer Kameras, Fotografen, Gäste oder durch Eingreifen weiterer Fotografen/Videografen überbelichtet werden oder deshalb nicht zustande kommen.

b) Das Brautpaar stellt sicher, dass die Fotografin Zutritt zu den Räumen/Feierlichkeiten erhält.

c) Das Brautpaar stellt sicher, dass in der jeweiligen Lokalität (Kirche, Hotel, Gastraum, Privatgebäude usw.) fotografiert werden darf und holt vorab das Einverständnis des Eigentümers ein.

d) Das Brautpaar trägt Sorge dafür, dass für die Fotografin und ggf. dessen Erfüllungsgehilfe eine Sitzgelegenheit zur Verfügung steht sowie für die Verpflegung gesorgt ist, sofern die Reportage mehr als 6 Stunden dauert.

Vergütung und Honorarvorschuss

a) Mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung wird ein 50%-Honorarvorschuss innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung auf das Konto der Fotografin eingezahlt. Die im Vertrag genannten Termine gelten erst mit Eingang des Betrages als verbindlich gebucht.

b) Trifft der Honorarvorschuss nicht fristgerecht und vollständig ein, ist die Fotografin nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.

c) Die restliche Vergütung zuzüglich eventueller Zusatzleistungen ist binnen 14 Tagen vor der Hochzeit ohne Abzug zu begleichen.

d) Wird die gebuchte Zeit um max. 15 Minuten überschritten oder auf Wunsch des Brautpaars verlängert, erhöht sich das Honorar um CHF 500.00 pro angefangene Stunde. Dies gilt jedoch nicht für Auslandshochzeiten. Für Hochzeiten ausserhalb der Schweiz fallen keine Überstundenkosten an.

Auslagen

a) Die Anfahrtskosten sind im Angebotspaket enthalten.

Kündigung / Ausfallhonorar

a) Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag auch aus wichtigen Gründen wie die Absage der Hochzeit, zu kündigen.

b) Im Falle der Kündigung durch das Brautpaar, wird der Honorarvorschuss einbehalten. Eine Anrechnung auf andere Leistungen der Fotografin ist nicht möglich. Eine Verschiebung aufgrund der Pandemie (Covid-19) geltenden gesetzlichen Regelungen ist ohne Mehrkosten möglich, sofern der Verschiebungstermin sich nicht mit den Buchungen der Fotografin überschneidet. Ist dies der Fall, werden 25% des Honorarvorschusses für die Vorleistungen der Fotografin in Form von Vorgesprächen und Beratung einbehalten. Der Rest wird an das Brautpaar zurückerstattet.

c) Der Honorarvorschuss wird im Falle einer Verhinderung des Fotografen am Hochzeitstag in voller Höhe zurückerstattet. Kann die Hochzeit aufgrund von höherer Gewalt (Unfall, Krankheit etc.) nicht durchgeführt werden, verzichtet der Fotograf auf das Einverlangen anfällig entstandener bzw. der vereinbarten Kosten.

Urheberrecht / Rechteeinräumung und Rechte Dritter

Der Fotografin steht das Urheberrecht an allen im Rahmen des Auftrages gefertigten Fotografien zu. Die Rechteeinräumung an das Brautpaar erfolgt unter der Bedingung, dass die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung erfolgt ist. Mit Eingang der Zahlung räumt die Fotografin dem Brautpaar folgende einfache Nutzungsrechte ein:

a) Vervielfältigung und Weitergabe zum privaten Gebrauch an Familie, Freunde und Hochzeitsgäste

b) Öffentliche Zugänglichmachung zu privaten Zwecken im Internet (z.B. Social Media Plattformen, eigene Webseite)

c) Die gewerbliche Nutzung (Werbeanzeigen, kommerzielle Internetseiten etc.) und gewerblicher Weiterverkauf bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin und einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

d) Jegliche technische Veränderung (Bearbeitung, Veränderungen der Farben und/oder des Kontrasts, Anwendung von Filtern, Foto-Composings, Montagen oder sonstige Manipulationen) wird ausdrücklich untersagt, da dies den Ruf der Fotografin schaden kann. Dies gilt sowohl für Print- als auch Onlineveröffentlichungen.

e) Im Rahmen der Durchführung des Vertrages werden von der Fotografin auch Fotografien gefertigt, auf denen dritte Personen abgebildet sein werden (Gäste, Geistliche, Trauredner, Künstler, etc.). Das Brautpaar stellt sicher, dass alle Personen, deren Abbildung von ihrem Auftrag erfasst werden, mit der Anfertigung einer entsprechenden Aufnahme ihres Abbildes einverstanden sind.

f) Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist das Brautpaar verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden Gäste, Servicekräfte, Geistliche, Künstler und sonstige anwesende Personen darüber informiert werden, dass Fotografien gefertigt werden. Sollten Personen dies nicht wünschen, muss das Brautpaar die Fotografin darüber informieren und dafür Sorge tragen, dass diese Personen bei Gruppenbildern usw. nicht zu sehen sind.

Recht am eigenen Bild / Einräumung der Veröffentlichungsrechte

Die Fotografin hat grosses Interesse, die schönsten und vorteilhaftesten Bilder der Fotoreportage für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen, um andere Brautpaare von der Qualität ihrer Arbeit überzeugen zu können. Das Brautpaar erklärt hiermit, dass es mit einer Veröffentlichung der bei der Hochzeit entstandenen Aufnahmen durch die Fotografin sowohl in Print- als auch in digitalen Medien, für jegliche Form der Eigenwerbung, wie Homepage, Blogs, Social Media Plattformen und Fachmagazine einverstanden ist. Bei allen Veröffentlichungen werden ausschliesslich die Vornamen und/oder Fantasienamen des Brautpaares publiziert. Dritte Personen (Gäste, Redner, Musiker), die auf den Aufnahmen zu sehen sein könnten, werden nur nach Absprache veröffentlicht.

Sollte das Brautpaar diesen Bedingungen nicht zustimmen, muss der Widerspruch schriftlich bei der Fotografin eingereicht werden.

Datenschutz

Für die Einhaltung der Informationspflichten gem. Datenschutzgesetz gegenüber den Gästen der Veranstaltung ist das Brautpaar zuständig.

Haftungsfreistellung

a) Das Brautpaar unterstützt die Fotografin bei der Abwehr von Ansprüchen, die Dritte gegenüber der Fotografin aufgrund von Verletzungen von Immaterialgütern (Recht am eigenen Bild, Datenschutzbestimmungen, Urheberrecht etc.) oder anderen Rechten (z.B. Hausrecht) geltend machen, insbesondere durch zur Verfügung stellen der zur Verteidigung erforderlichen Informationen.

Das Brautpaar ist zum Ersatz der zur Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendigen und erforderlichen Aufwendungen – insbesondere der notwendigen Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet, die der Fotografin durch die rechtliche Inanspruchnahme durch Dritte hieraus entstehen.

Haftungsausschluss

a) Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen sowie die Ausführung erfolgen mit grösster Sorgfalt. Ist es der Fotografin aufgrund von besonderen Umständen, höherer Gewalt (Unfall, Krankheit, Verlust/Defekt der Ausrüstung, Fehlfunktion der Technik, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.) oder persönlichen Gründen nicht möglich den Auftrag auszuführen oder die Bilder innerhalb der vereinbarten Zeit zu liefern, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Folgen oder Verluste übernommen werden. Das Brautpaar verzichtet auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung anfälliger Mehrkosten auf die Fotografin. Wenn es vom Brautpaar gewünscht wird, bemüht sich die Fotografin jedoch in diesem Fall um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Dienstleistung erbringt.

b) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet die Fotografin für sich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden oder Verlust der Fotografien haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

c) Für Schäden, Mängel, Verzug oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche Ihre Leistungen auf eigene Rechnung erstellen, ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

Abnahme

a) Reklamationen und/oder Mängelrügen bezüglich der Auswahl der Motive, der Bildauffassung, der technischen und künstlerischen Gestaltung, der Verwendung von optischen und technischen Mitteln und reine Geschmacksrügen sind ausgeschlossen.

b) Beanstandungen, gleich welcher Art, müssen innerhalb von 10 Tagen nach Übergabe der Fotografien bei der Fotografin schriftlich eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Fotografien als vertragsgemäss und mangelfrei abgenommen. Eine Nachbearbeitung ist dem Ermessen der Fotografin überlassen und nach Ablauf der Frist, nicht mehr zu beanspruchen.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein bzw. werden oder die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.